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Die
Körordnung des Dobermann-Vereins e.V.

Zweck
der Körung Feststellung der besonders zur Zucht zu empfehlenden und
geeigneten Hunde. Förderung einer einheitlichen Zuchtrichtung und
Hebung der Gebrauchshundezucht.
Voraussetzung
für eine Ankörung
• Vorlage einer gültigen Ahnentafel des DV e.V.
• Mindestalter 2 Jahre
• Höchstalterzuchtverwendungsfähiges Alter
• Bestandene Zuchttauglichkeitsprüfung
• Zuchtschaubewertung vorzüglich oder sehr gut auf zwei verschiedenen
Zuchtschauen unter zwei verschiedenen Richtern
• Ausbildungskennzeichenvorgeführte Hunde müssen mindestens VPG I
oder IPO 1 besitzen
• Ausdauerprüfung muss mit Erfolg abgelegt worden sein
• Der Eigentümer des Hundes muss Mitglied im DV e.V. sein
• Dobermänner aus dem Ausland können ebenfalls an der Körung
teilnehmen, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme lt. Bestimmungen
des DV e.V. gegeben sind. Mitgliedschaft und Ahnentafel eines der FCI
angehörenden Klubs sind erforderlich.
• Mit der Anmeldung wird die Körordnung anerkannt
• Der Anmelder erklärt ausdrücklich, daß ihm keine - nur durch
eingehende Untersuchung feststellbare - Zucht-und Gebrauchsfehler
bekannt sind. Hierunter fallen insbesonders Unfruchtbarkeit, teilweise
Zeugungsunfähigkeit, Gehirn-, Nerven- und Augenkrankheiten.
Organisation der Körung
Die Körungen werden jeweils als Zentralkörungen vom DV e.V. durchgeführt.
Sie werden vom Hauptverein einer Landesgruppe übertragen.
Wirtschaftlicher Veranstalter ist der Hauptverein. Die Körungen sollen
möglichst im Norden und Süden des Bundesgebietes durchgeführt werden.
In der Regel finden jährlich zwei Körungen statt (Frühjahrs- und
Herbstkörung). Das Meldegeld beträgt 50,-. Euro. Bewerbungen für
die Durchführung der Körung sind von den Landesgruppen an die
Hauptgeschäftsstellezu richten. Nach Weiterleitung an die Körkommission
wird von dieser Ort und Termin bestimmt. Der Körort und Körtag (ggf. 2
Körtage) sowie der Meldeschluß werden im UD veröffentlicht.
Gleichzeitig wird Name und Anschrift des Körleiters bekanntgegeben. Die
Anmeldung zur Körung erfolgt bei dem Körleiter. Die Anmeldung muß spätestens
3 Wochen vor dem Körtermin bei dem Körleiter vorliegen. Mit Anmeldung
wird die Körgebühr fällig. Die Körung wird nur durchgeführt, wenn
mindestens 15 Meldungen bei Meldeschluß vorliegen. Höchstzahl der
Zulassungen je Körtag 30 Hunde. Der Körleiter ist für den ungestörten
Ablauf der Körung verantwortlich. Er hat die Einhaltung der
Zulassungsbestimmungen zu prüfen und ist für den organisatorischen
Ablauf, die Platzanlage einschließlich Unterbringung der Hunde sowie
die Bereitstellung der Hilfsmittel verantwortlich. Bei der Platzanlage
muss es sich um ein entsprechend großes eingezäuntes Gelände handeln,
mit entsprechenden Unterbringungsmöglichkeiten bei schlechter
Witterung. Ein Probehund muss zur Verfügung stehen.
Dauer der Ankörung
Die erstmalige Ankörung gilt bei Rüden zwei Jahre, Hündinnen können
nach zwei Jahre, müssen aber nach 3 Jahren wieder vorgeführt werden.
Wird der Termin zur Wiederankörung versäumt, so ist damit automatisch
die Abkörung verbunden. Die Wiederankörung erfolgt auf die Dauer des
zuchtverwendungsfähigen Alters. Dobermänner, die wegen einer schweren
Erkrankung oder Verletzung nicht zur Wiederankörung vorgeführt werden
können, müssen im folgenden Jahr an der Körung teilnehmen. Der Körkommission
ist über die Erkrankung eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Sie kann ggf. das Gutachten einer Tierklinik anfordern. Alle Rechte, die
sich aus der Ankörung ergeben, ruhen für die Differenzzeit. Hunde, die
die Erstankörung nicht bestehen, können frühestens nach sechs Monaten
wieder vorgeführt werden. Eine nochmalige Wiederholung ist nicht möglich.
Ebenso ist eine Wiederholung bei der Ankörung auf Dauer des
zuchtverwendungsfähigen Alters nicht möglich. Die Mitglieder der Körkommission
werden von der Richtervereinigung ernannt. Die Körung wird von der Körkommission
vorgenommen. Die Kommission besteht aus zwei Zuchtrichtern und einem
Leistungsrichter. Die Körkommission kann auch in Ausnahmefällen in der
Besetzung mit einem Zuchtrichter (Körmeister) und einem
Leistungsrichter (Körrichter) tätig werden. Verantwortlich für die Körung
ist der Körmeister. Die Körkommission bestimmt den Helfer für den
Schutzdienst.
Richtlinien für die Durchführung
Zu Beginnn der Körung meldet sich der Hundeführer mit seinem Hund bei
dem Körmeister. Der Prüfungsleiter bestätigt, daß er auf Grund der
vorgelegten Unterlagen die Identität und die Voraussetzung der
Zulassung zur Körung überprüft hat. Sodann wird mit der Wesensüberprüfung
begonnen. Die Prüfung wird von dem Körmeister oder einer Hilfsperson
auf verschiedene Arten vorgenommen. Hinweise hierfür geben die Ausführungsbestimmungen
der ZTP. Die Hunde sind keinesfalls in eine Reizlage zu bringen. Hunde,
die hier Wesensmängel zeigen, scheiden bereits hier von der Körung
aus. Anschließend findet eine Gesamtbeurteilung des Hundes gemäß dem
Körschein statt. Er muß sich hierbei von fremder Hand abfühlen und
messen lassen. Hunde, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind
zurückzustellen bzw. ganz zurückzuweisen (bei Zweitkörung wegen Zurückstellung
oder Ankörung auf Dauer). Im Anschluss an die Gesamtbeurteilung findet
die Schussüberprüfung statt. Im Abstand von 15 - 20 m werden beim Führen
des Hundes und beim Ablegen je 1 Schuß abgegeben (6 - 9 mm Schreckschuß).
Schussscheue Hunde scheiden ebenfalls von der Körung aus.
Überfall und Mutprobe
Im Teil 1 begibt sich der Helfer unbeobachtet vom Hund,
in das angewiesene Versteck. Auf Anweisung des Körmeisters geht der
Hundeführer mit seinem angeleinten Hund etwa 20 Schritte in Richtung
des Verstecks, leint aus der Bewegung seinen Hund ab und legt den Rest
der Strecke bis zum Versteck - etwa 30 - 40 Schritte - mit dem frei bei
Fuß folgendem Hund zurück. Auf Sichtzeichen des Leistungsrichters
tritt der Helfer aus seinem Versteck und greift den Hundeführer von
vorne lautlos an. Der Hund hat sofort und ohne zu zögern den Helfer
anzugreifen und fest zu fassen. Hierauf erhält der Hund zwei Schläge
auf nicht empfindliche Körperteile. Erst auf Anweisung des
Leistungsrichters stellt der Helfer den Kampf ein. Der Hund hat auf das
Hörzeichen ,,aus" abzulassen.
Im Teil 2 geht der Hundeführer mit seinem Hund in
Lauerstellung. In mindestens 100 Schritten Entfernung flüchtet der
Helfer unter Drohungen. Der Hundeführer ruft den Helfer an und schickt
dann den Hund nach. Ist der Hund auf etwa 20 Schritte heran, macht der
Helfer auf Zuruf des Leistungsrichters kehrt und greift den Hund unter
starken akustischen und körperlichen Drohgebärden an. Der Hund hat den
auf ihn Eindringenden durch sofortiges festes Zufassen festzuhalten.
Erst auf Anweisung des Körmeisters oder Leistungsrichters wird der
Kampf eingestellt. Auf das Hörzeichen ,,aus" hat der Hund
abzulassen und muss bei dem Helfer bleiben. Erst auf Anweisung des Körmeisters
bzw. Leistungsrichters begibt sich der Hundeführer zu seinem Hund. Nur
der hart zufassende Hund darf angekört werden.
Einteilung in Körklasse
Die Einteilung erfolgt in Körklasse: IA IB
IIA IIB In Körklasse I eingestufte Hunde
werden zur Zucht empfohlen. Sie stehen gebäude- und wesensmäßig weit
über dem Durchschnitt der Rasse. In der Praxis bedeutet das, dass in Körklasse
I nur Hunde mit dem Formwert vorzüglich eingestuft werden können. Die
Unterteilung nach A und B richtet sich nach dem Gesamtergebnis der
wesensmäßigen Beurteilung innerhalb der Körklasse. In Körklasse II
eingestufte Hunde sind zur Zucht geeignet. In dieser Klasse werden
allgemein Hunde mit dem Formwert sehr gut eingestuft. Die Unterteilung A
und B erfolgt analog Körklasse I. Die Entscheidung der Körkommission
ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.
Abkörung
Angekörte Hunde, bei denen sich in der Nachzucht in größerer Anzahl
erbbedenkliche Fehler zeigen, können vom Zuchtausschuß abgekört
werden. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich Zucht- und
Gebrauchsfehler herausstellen, die bei der Anmeldung zur Körung nicht
bekannt waren (siehe Voraussetzung für die Ankörung). Auf Ankörung
oder Abkörung eines Hundes besteht keinerlei Anspruch der Beteiligten
oder Interessenten. Jeglicher Schadensersatzanspruch der Beteiligten
oder Interessenten aus einer An- oder Abkörungsentscheidung wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
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